Wo aber ihr Mann ihr wehrt des Tages, wenn er’s hört, so ist ihr Gelübde los, das sie auf sich hat, und das Verbündnis, das ihr aus den Lippen entfahren ist über ihre Seele; und der HErr wird ihr gnädig sein.
Num 30,9
Hier ist ein Link für den Kontext des Verses, zur Lutherbibel 1984.
Was man versprochen hat…
… muß man halten. Aber Prinzipien offenbaren ihr Wesen in Grenzfällen.
Im Alten Orient hatte der Ehemann Rechte, die in mancher Hinsicht eigentumsähnlichen Charakter hatten. Die Ehefrau war keine Sklavin, sie war aber mitnichten frei. Wie geht die Torah mit den religiösen Bindungen um, die die Frau eingehen will?
Gelübde erachtet die Torah als heilig, sie sind zu befolgen. Das steht vor der Klammer und im gezogenen Abschnitt gleich zu Beginn (V3):
Wenn jemand dem HERRN ein Gelübde tut oder einen Eid schwört, dass er sich zu etwas verpflichten will, so soll er sein Wort nicht brechen, sondern alles tun, wie es über seine Lippen gegangen ist.
Das gilt auch für das Gelübde einer Frau — im Prinzip. Im Vers geht es um den Fall, dass eine Frau vor der Eheschließung ein Gelübde ablegt, von dem der Bräutigam nichts weiss. Die Frau könnte vor der Eheschließung etwa gelobt haben, unbefleckt und kinderlos ihr Leben Gott zu weihen.
Ein Blick ins BGB lohnt. Eine „Dienstbarkeit'“ ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Steht etwa jemand anderem als dem Eigentümer eines Felds ein Teil der Ernte zu, ist das ebenso eine Dienstbarkeit wie ein Wegerecht, das dem Nachbar das Recht einräumt, das Feld zu durchqueren. Bei Grundstücken müssen Dienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen werden. Dies schafft Rechtssicherheit, und ein möglicher Käufer kann Kenntnis erhalten. Kauft er dennoch, betrifft die Dienstbarkeit ihn genauso wie den früheren Eigentümer.
Für Menschen gibt es keine Grundbücher. Der Mann hat eine Frau geheiratet, die vorher ein Gelübde abgelegt hat. Nach der Eheschließung steht sein Recht gegen das Recht Gottes. Die Torah wählt eine Lösung, die das Recht Gottes bekräftigt, ohne das Recht des Mannes aufzuheben. An dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Gelübde erlangt, kann der Mann sich dagegen verwahren. In diesem Fall hat es weiter keine bindende Wirkung und Gott wird der Frau gnädig sein. Legt er sein Veto aber nicht noch am selben Tag ein, so ist das Gelübde gültig und bindend — für beide.
Wird sie aber eines Mannes Frau und liegt noch ein Gelübde auf ihr oder hat sie unbedacht etwas versprochen, durch das sie sich gebunden hat, und ihr Mann hört es und schweigt dazu an demselben Tage, so gilt ihr Gelübde und ihre Verpflichtung, die sie sich auferlegt hat (V7+8).
Die Frau kann sich Gott gegenüber durchaus verpflichten, auch wenn dies die Interessen des Mannes empfindlich tangiert. Hätte sie Kinderlosigkeit gelobt und der Mann legte nicht bis zum Sonnenuntergang desselben Tags Einspruch ein — das Gelübde wäre Gesetz. Genauso geregelt sind Gelöbnisse, die eine Frau in einer bereits bestehenden Ehe ablegt und solche, die eine unverheiratete Frau im Hause ihres Vaters tätigt.
Die Einschränkung, die unser Vers macht, ist asymmetrisch, der Frau steht kein vergleichbares Vetorecht zu. Aber mehr als eine Notbremse ist das Einspruchsrecht des Mannes nicht. Was wäre darauf die feministische Sicht? Manifestiert sich hier das orientalische Patriarchat besonders deutlich? Die Frau ist Objekt und die beiden Männer, Patriarch und Vatergott, grenzen ihre Sphären ab? Oder scheinen gerade hier die Grenzen des Patriarchats auf? Welchen Stellenwert hat die Freiheit, sich zu binden? Sollte es Gelübde vielleicht gar nicht geben, weil sie die Selbstbestimmung der Frau einschränken? Oder ist Freiheit nicht gerade auch die Freiheit, seine Pflichten selbst zu wählen?
Ich wünsche uns allen einen gesegneten vierten Advent und ein frohes Weihnachtsfest in Gottes reichem Segen!
Ulf von Kalckreuth