Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, dass sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
Ex 21,28
Hier ist ein Link für den Kontext des Verses, zur Lutherbibel 2017.
Haftung — in Exodus und im BGB
Achtung: in dieser Woche wird’s juristisch, aber trotzdem ziemlich spannend, finde ich! In den Büchern Exodus, Leviticus und Numeri finden sich Elemente nicht nur für ein eisenzeitliches Strafrecht, sondern auch für ein Zivilrecht. Unser Vers steht im „Bundesbuch“, unmittelbar im Anschluß an die zehn Gebote. Es wird die Frage geregelt, ob und unter welchen Umständen der Besitzer eines Rinds für einen etwaigen Personenschaden haftet, den das Tier anrichtet. Erstaunlicherweise ist die Antwort aus dem Buch Exodus im wesentlichen dieselbe wie im modernen BGB. Hier noch einmal unser Vers, gemeinsam mit den beiden darauf folgenden (28-30).
Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden. Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben. Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.
Der Besitzer haftet nicht, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachkommt. Verletzt er diese jedoch, so wird er zur Verantwortung gezogen. In der Torah ist bekanntlich grundsätzlich ein Leben der Preis für ein Leben, aber oft — und in diesem Fall sogar explizit — ist als Ersatz die Zahlung eines Lösegeldes möglich. Das Rind aber wird in jedem Fall getötet (gesteinigt), und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Ersteres verhindert, dass der Vorfall sich wiederholt und letzteres, dass der Eigentümer den ihm dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schaden durch Verkauf oder Verzehr mindern kann.
Und hier die entsprechende Norm im BGB:
§ 833
Haftung des Tierhalters
(1) Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
In Deutschland haftet grundsätzlich der Eigentümer für die „Tiergefahr“, und zwar verschuldungsunabhängig, es gilt Gefährdungshaftung. Absatz (2) schränkt diese für den Eigentümer sehr ungünstige Regel allerdings auf sog. Luxustiere ein, die ohne wirtschaftlichen Hintergrund gehalten werden, z.B. Haushunde. Für Nutztiere, deren Haltung wirtschaftlichen Zwecken dient, gilt hingegen die Regel aus Exodus: wenn der Halter die Sorgfaltspflichten beachtet, ist er frei, wenn nicht, ist er ersatzpflichtig. Die Unterscheidung soll die gewerbsmäßige Haltung von Tieren, insbesondere in der Landwirtschaft, von den unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiken bei Gefährdungshaftung freistellen. Anders als der Eigentümer eines Luxustieres kann der Landwirt die Tiergefahr nicht ganz vermeiden, will er seinen Beruf nicht aufgeben.
Es ist spannend zu sehen, dass die „Privilegierung“ der Landwirte modernen Juristen ein Dorn im Auge ist. In einem einschlägigen Fall ließ das OLG Schleswig im Jahr 2008 eine Revision beim BGH zu, weil §833(2) möglicherweise den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletze. Die Besserstellung von Landwirten werde in der Literatur als unzeitgemäß betrachtet, diese könnten sich schließlich versichern — hier ein Link.
Die jüdische Schriftgelehrsamkeit zählt 613 Ge- und Verbote (Mitzwot) auf, die aus den Texten der Torah folgen, hier ist ein Link zur Liste von Maimonides. Unser Vers kommt in dieser Liste gleich zweimal vor: Als Verbot, vom Fleisch des gesteinigten Rinds zu essen (#189), und als Gebot an die Richter, den Fall gebührend zu untersuchen (#463). Auf Maimonides und die Bibel kann der OLG Schleswig sich in seinem Kampf gegen unzeitgemäße Privilegien also nicht berufen. So sah es 2009 auch der BGH: er verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück, weil es in seiner Entscheidung versäumt habe zu prüfen, ob der beklagte Landwirt die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Dies, statt der Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz, wäre seine Aufgabe gewesen.
In der Sammlung von Maimonides sind viele der Mitzwot direkt als Forderung an Richter und Gerichte formuliert. Sollen Gesetze wirksam sein, muß es Menschen geben, die sie durchsetzen. Die neuere ökonomische Forschung zeigt, dass Rechtsstaatlichkeit einen großen Teil des Unterschiedes zwischen armen und reichen Ländern ausmacht. Die Bibel sieht das Gesetz als „Gottesgabe“, und unser Vers mag uns daran erinnern.
Der Herr behüte uns in dieser Woche,
Ulf von Kalckreuth